Ausbeutung

Ausbeutung
I. Wirtschaftstheorie:1. Wirtschaftstheorie des  Marxismus: Aus  Arbeitswertlehre und  Mehrwerttheorie wird abgeleitet, dass die Arbeiter nicht den vollen Gegenwert der von ihnen erstellten Güter als Lohn erhalten, sondern nur das ausbezahlt bekommen, was sie zur Deckung des eigenen „Reproduktionsaufwands“ (Miete, Ernährung, Kleidung u.a.) benötigen. Die Differenz zwischen dem Wert der produzierten Güter und Lohn (Mehrwert) würde sich der Unternehmer aneignen, d.h. er beute die Arbeiter aus. In welchem Ausmaß dies geschehe, soll anhand der sog. Mehrwertrate messbar sein. Die A. führe zur fortschreitenden Verelendung der Arbeiter.
- Kritik: Die Ausbeutungslehre lässt allerdings die produktiven Leistungen der beiden anderen Faktoren (Kapitalgüter und Boden) unberücksichtigt, wie auch der Beitrag des dispositiven Faktors durch sie nicht erklärt wird.
- 2. Pigou spricht von A., wenn der Lohnsatz unter dem Wertgrenzprodukt der Arbeit liegt. Sind die Faktormärkte durch Konkurrenz gekennzeichnet, kann es keine A. geben. Der Faktorpreis kann niedriger als das Wertgrenzprodukt sein, wenn es sich bei dem Faktormarkt um ein Nachfragemonopol oder ein bilaterales Monopol handelt.
- 3. Theorie der Unterentwicklung der Entwicklungsländer:  Dependencia-Theorien.
II. Wettbewerbsrecht:Fallgruppe sittenwidrigen Wettbewerbs ( unlauterer Wettbewerb; § 3 UWG), die wettbewerblich eigenartigen Gegenständen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen unlautere Nachahmung gewährt und den Ruf einer Ware oder Leistung gegen  Ausbeutung schützt.
- 1. Unmittelbare und nachschaffende Übernahme: Leistungen, Produkte und Werbemittel, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen ( gewerbliche Schutzrechte,  Urheberrechte), dürfen nachgeahmt werden, es sei denn, ihnen kommt wettbewerbliche Eigenart zu und besondere wettbewerbliche Umstände lassen die Verwertung des fremden Leistungsergebnisses als wettbewerbswidrig erscheinen, z.B. eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung. Die wettbewerbliche Eigenart folgt nicht aus der schöpferischen (erfinderischen) Qualität des Originals im Sinn der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts, sondern aus der Eignung ihrer konkreten Gestaltung, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder Vorstellungen von ihrer Besonderheit (Wert-, Güte-, Luxus- oder Modevorstellungen) hervorzurufen. Eignung genügt, auf einen Besitzstand kommt es nicht an. Alltäglichen Gestaltungen fehlt diese Eignung. Nicht-technische Merkmale eröffnen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und wirken eher wettbewerblich eigenartig als technisch-funktionale Merkmale.
- 2. Besondere Fallgestaltungen: Identische Übernahme einer auf Fortsetzungsbedarf angelegten Ware ist wettbewerbswidrig, Nachbau und Vertrieb von Ersatzteil-, Instandsetzungs- und Zubehörbedarf grundsätzlich wettbewerbskonform, der detailgenaue Nachbau technischer Elemente zum Teil notwendig, um Kompatibilität zwischen Original und Ersatzteil sicherzustellen.
- 3. Anlehnende Rufausbeutung: Der Schutz aus § 3 UWG ist nicht auf die gegenständliche Nachahmung beschränkt, sondern erfasst auch Fälle, in denen fremde Produkte oder Leistungen zum Vorspann des Absatzes (gleichartiger oder ungleichartiger) Ware gemacht werden. Offene Anlehnung zur Empfehlung der eigenen Ware („Ersatz für ...“; „genauso gut wie ...“) ist regelmäßig wettbewerbswidrig.
- 4. Rechtsschutz: Ansprüche wegen Ausbeutung stehen dem Hersteller der ausgebeuteten Leistung und seinem ausschließlich Vertriebsberechtigten zu, nicht dagegen Mitbewerbern, Verbänden oder Händlern, die nicht alleinvertriebsberechtigt oder sonst unmittelbar verletzt sind.
III. Strafrecht:A. liegt vor, wenn jemand den Schwächezustand eines anderen rücksichtslos und anstößig ausnutzt, um sich oder einem Dritten von diesem einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren zu lassen, der in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner Leistung steht. Als  Wucher strafbar (§ 291 StGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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